Grundsätzlich gilt gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 Bundesurlaubsgesetz: „Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.“
Das bedeutet, grundsätzlich beantragt der Arbeitnehmer den Urlaub nach seinen Wünschen. Dem Wunsch des Arbeitnehmers können jedoch einmal dringende betriebliche Gründe des Arbeitgebers entgegenstehen (z. B. wenn ein zusätzlicher Auftrag einen besonders hohen Arbeitsanfall prognostiziert und alle Mitarbeiter gebraucht werden, um diesen zu bewältigen). Hieraus leitet sich aber im umgekehrten Fall (mangelnde Auftragslage) kein Recht des Arbeitgebers ab, in dringenden betrieblichen Gründen grds. Zwangsurlaub anweisen zu dürfen.
Konkret gilt Folgendes:
1. Kann ein Arbeitnehmer nicht arbeiten, weil er unter behördlich angeordneter Quarantäne steht, darf der Arbeitgeber keinen Zwangsurlaub anordnen, also die Fehlzeiten des Mitarbeiters nicht mit dem noch bestehenden Urlaubsanspruch des Mitarbeites verrechnen. (Anmerkung: Der Arbeitnehmer erhält eine Entschädigung gem. § 56 Bundesinfektionsschutzgesetz, die zwar zunächst vom Arbeitgeber ausgezahlt wird, diesem aber von der zuständigen Behörde zurückerstattet wird).
2. Kann der Arbeitgeber auf Grund einer behördlich angeordneten Betriebsschließung nicht arbeiten, gilt dies ebenfalls. Eine Anordnung von Zwangsurlaub und eine Verrechnung der Fehlzeiten mit noch ausstehendem Urlaub durch der Arbeitgeber ist nicht möglich.
3. Auch wenn der Arbeitgeber aus eigenem Entschluss (z. B. als Vorsichtsmaßnahme oder Angst vor Infektionen) seinen Betrieb schließt, kann er dem Arbeitnehmer nicht eigenmächtig Zwangsurlaub verordnen. Denn der Arbeitnehmer könnte und würde noch arbeiten. Dies ist aber nicht möglich, weil der Arbeitgeber den Betrieb einstellt. Der Arbeitgeber gerät damit in Verzug, das Arbeitsangebot des Arbeitnehmers anzunehmen. Offen bleibt die Frage, ob der Arbeitgeber einseitig Betriebsferien anordnen kann mit der Folge, dass alle Mitarbeiter in den Urlaub gehen müssen. Dies scheint zum einen in Anbetracht der Kurzfristigkeit fraglich, zum anderen wäre die Anordnung mitbestimmungspflichtig und nicht ohne Mitwirkung des Betriebsrates möglich. In Betrieben ohne Betriebsrat müsste der Arbeitgeber jedenfalls klar und deutlich erklären, dass er Betriebsferien anordnet. Die einfache Mitteilung, dass die Mitarbeiter zu Hause bleiben sollen und Urlaub/Resturlaub dafür verbrauchen müssen, reicht in keinem Fall aus. (Anmerkung: Der Arbeitnehmer kann aber, sofern dies tatsächlich möglich ist und er die Arbeitsmittel stellt, von dem Arbeitnehmer verlangen, im Homeoffice tätig zu werden).