bundesweites Kontaktverbot

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 Kanzlerin Angela Merkel (CDU) und die Ministerpräsidenten der Länder einigten sich auf einen Neun-Punkte umfassendes umfangreiches Kontaktverbot:

Was beutetet das?

  • Ansammlungen von mehr als zwei Personen werden demnach grundsätzlich verboten. Ausgenommen werden sollen Familien sowie in einem Haushalt lebende Personen.
  • Generell soll der Kontakt zu anderen auf ein Mindestmaß beschränkt werden.
  • In der Öffentlichkeit muss ein 1,50-Meter-Abstand eingehalten werden.
  • Gastronomiebetriebe sollen geschlossen bleiben. Die Lieferung und das Abholen mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause bleibt aber erlaubt.
  • Auch Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege - darunter Friseure und Kosmetikstudios - sollen geschlossen werden. Medizinisch notwendige Behandlungen sollen weiter möglich bleiben.
  • Verstöße gegen die Kontaktbeschränkungen sollen von Ordnungsbehörden und Polizei überwacht und sanktioniert werden.
  • Hygienevorschriften sollen in Betrieben für Mitarbeiter und Besucher eingehalten werden.
  • Der Weg zur Arbeit, Hilfe für andere oder individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft sollen der Vereinbarung zufolge aber weiterhin möglich sein. Ausnahmen gelten demnach zudem für zwingend notwendige Zusammenkünfte aus geschäftlichen, beruflichen und dienstlichen sowie aus prüfungs- und betreuungsrelevanten Gründen.

Die Punkte gelten zunächst für zwei Wochen, so die Vereinbarung.

 

Ausgangsbeschränkungen unterscheiden sich von Ausgangssperren dadurch, dass bei letzteren die Menschen ihre Häuser gar nicht verlassen können. Bei Ausgangsbeschränkungen ist man in bestimmten Fällen noch berechtigt, das Haus zu verlassen. Aber auch Ausgangsbeschränkungen bedürfen  juristisch einer Grundlage, da  in Kernbereiche der bürgerlichen Freiheitsrechte, namentlich der Versammlungsfreiheit, Handlungsfreiheit, Freizügigkeit (Recht sich frei zu bewegen) und die Religionsfreiheit massiv eingegriffen wird. Zuständig für das Verhängen und die Überwachung der Ausgangsbeschränkungen sind die Länder.

 

Verstöße

Verstöße gegen die Ausgangsbeschränkungen sollen mit Ordnungsgeldern geahndet werden. Je nach Einkommen können hier wohl mehrere tausend Euro zusammen kommen. Wer die Infektion in sich trägt und positiv getestet ist, kann sich zudem strafbar machen. Infiziert man einen anderen Menschen mit dem Coronavirus, handelt es sich hierbei um eine Körperverletzung mit einem gesundheitsschädlichen Stoff, also um eine gefährliche Körperverletzung gem. § 224 Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB).

 

Rechtsgrundlage

Es ist juristisch streitig, ob die Rechtsgrundlage für eine solche drastische und  wesentliche Grundrechte außer Kraft setzende Maßnahme von § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG (Infektionsschutzgesetz) gedeckt ist. Nach § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG ist es erlaubt, Personen dazu zu verpflichten, "den Ort, an dem sie sich befinden nicht zu verlassen oder (...) bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind." Eine allgemeine Ausgangssperre findet sich dort jedoch explizit nicht.

 

Dennoch dürfte die Anordnung einer allgemeinen Ausgangssperre im Ergebnis zulässig sein, allerdings nicht nach dem IfSG, sondern nach den Katastrophenschutzgesetzen der Länder. Sämtliche Länder haben solche Gesetze erlassen, die dogmatisch dem besonderen Polizei- und Ordnungsrecht zuzuordnen sind.

 

Bleiben Sie bitte zum Schutz Ihrer selbst und Ihrer Mitmenschen zuhause!!!!